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Seit dem 1. August 2006 gibt es im Land Brandenburg
keine Fischereischeinpflicht für das Angeln auf Friedfische.

Dennoch benötigen Sie ein staatliches Dokument mit dem Sie berechtigt sind, sich einen Angelerlaubnisvertrag (Angelkarte) zu kaufen.

Dieses ist die kalenderjährliche Fischereiabgabemarke, die auf der Nachweiskarte zur Fischereiabgabe einzukleben ist.

Die Fischereiabgabe beträgt für

1. Kinder und Jugendliche, die das achte aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben 2,50 €
2. Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben 12,00€ 
    oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre 40,00 €
3. Jugendliche mit Brandenburger Fischereischein, die das vierzehnte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet
    haben 2,50 €
4. Personen mit Brandenburger Fischereischein, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben 12,00 €
    oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre 40,00 €

Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer berechtigen ebenfalls zum Kauf einer Angelkarte, wenn der Fischereischein gültig ist und bei einigen deutschen Bundesländern die kalenderjährliche Fischereiabgabemarke des ausstellenden Landes im Fischereischein eingeklebt ist.

Angler ohne Fischereischein und Jugendfischereischein-Inhaber sind nur berechtigt auf Friedfische zu angeln.

Das Nachtangeln, eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, ist für Sie nicht ausgeschlossen, wenn die Angelkarte dies zulässt.

In Brandenburg sind zwei Handangeln je Angler zugelassen. Angler ohne Fischereischein können mit zwei Friedfischangeln gleichzeitig Fische fangen.

Eine Friedfischangel ist eine Rute mit oder ohne Rolle, an der ein einschenkliger Haken mit pflanzlichem oder tierischem Köder befestigt ist.

Verboten sind für Friedfischangler Köder aus Fleisch von Wirbeltieren, im Ganzen oder Teile davon, z.B. Rinderleber oder Fischfetzen.

Folgende Friedfische können Sie in unserer Region fangen: Blei, Giebel, Güster, Karausche, Plötze, Rotfeder und Ukelei. Diese haben kein Mindestmaß, sowie Karpfen (35 cm),

Aland (30 cm) und Schleie (25 cm) mit Mindestmaß.

Alle anderen hier nicht genannten Fische, außer die geschützten Arten, können Sie unter Beachtung der Mindestmaße und Schonzeiten, wenn sie mit der Friedfischangel gefangen wurden, entsprechend der festgelegten Entnahmemenge mitnehmen.

Unsere kleinsten Raubfischarten, der Kaulbarsch, Barsch und Zwergwels haben kein Mindestmaß, keine Schonzeit und auch keine Fangbegrenzung. Sie können auch vom Friedfischangler gefangen und mitgenommen werden.

Der Spitzkopf- oder Breitkopfaal, mit Tauwurm gefangen, ist also ein lohnenswertes Anglerziel.

Fischereischein-Inhaber dürfen mit zwei Friedfischangeln oder zwei Raubfischangeln oder mit einer Friedfisch- und einer Raubfischangel, oder nur mit einer Spinnrute oder eine Flugrute angeln. Zusätzlich können sie eine Köderfischsenke nutzen.

Das Angeln mit Zwilling- oder Drillinghaken, mit Fleisch von Wirbeltieren (außer der geschützten Arten), den künstlichen Ködern, wie Spinner, Blinker, Wobbler, Shads und Twistern, ist ihnen erlaubt.

Die Angelkarte des Erwerbsfischers oder des Anglerverbandes gibt Ihnen bestimmte Regeln beim Angeln vor, die Sie, wenn der Inhalt nicht selbst gegen Gesetzlichkeiten verstößt, einzuhalten haben.

Bei Kontrollen durch die staatliche Fischereiaufsicht mit seinen ehrenamtlichen Fischereiaufsehern, der Polizei, einschließlich der Wasserschutzpolizei haben Sie die abgeforderten Dokumente vorzuzeigen und die Vorzeigepflicht für Angelgeräte und Ihren Fang.

Fischereiaufseher im Dienst haben ein Fischereiaufsichts-Abzeichen sichtbar zu tragen.

Kontrollberechtigt sind auch die Eigentümer und Pächter von Fischereirechten an und auf ihren Gewässern. Sie weisen sich mit ihrem persönlichen Fischereischein aus. Ihr Recht ist es, Ihre Angelkarte zu kontrollieren.

Fischereirecht-Inhaber wie auch ehrenamtliche Fischereiaufseher haben keine Vollzugsrechte.

Eine Übertragung von Kontrollrechten zur Fischereiaufsicht ist im Land Brandenburg nicht zulässig.

Bitte beachten Sie: Im Land Brandenburg gibt es keine Gewässer, an denen man ohne Fischereiabgabe und Angelkarte angeln kann. Können Sie keine Angelkarte für das von Ihnen gewünschte Gewässer kaufen, ist dort das Angeln verboten. Ausgenommen sind geschlossene Gewässer wie z.B. Forellenangelteiche; dort erfolgt die Abgeltung durch eine Eintrittsgebühr oder Bezahlung des Fanges.

Im Land Brandenburg gibt es keine Entnahmepflicht für Fische, kein Setzkescherverbot und keine Fangbuchführungspflicht am Wasser. Fische, die Sie mitnehmen wollen, sind fischwaidgerecht zu betäuben und zu töten. Der oft propagierte Herz- oder Kehlstich zum Töten von Fischen führt häufig zu eigenen Verletzungen. Er ist Unsinn. Töten Sie einen Fisch ohne Gefahren für Sie selbst!

Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen ist oberstes Gebot an und auf unseren Gewässern. Bitte beachten Sie es!

Der Umgang mit der Natur und die Achtung der Kreatur Fisch gehört zu den positiven Tugenden eines Anglers.

Wir wünschen Ihnen einen erholsamen Aufenthalt an unseren Gewässern und natürlich den
Fisch Ihres Lebens
Haben Sie Fragen, wir beantworten sie Ihnen.

Petri Heil,

Oliver Hüber

2. Vorsitzender

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