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Fangbegrenzungen in Brandenburg je Kalendertag

Fangbegrenzung für Aale in allgemeinen Angelgewässern

In Gewässern, ohne Verbindung zu anderen Gewässern (geschlossene Gewässer), darf der Angler je Fangtag bis zu fünf Aale fangen und sich aneignen. In allen übrigen Gewässern beträgt die Fangbegrenzung je Fangtag drei Aale.

Fangbegrenzung für Feinfisch in allgemeinen Angelgewässern

Der Angler darf sich täglich bis zu drei Feinfische der Arten Hecht, Zander, Karpfen und Regenbog

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Gemäß Ausgabe 2015 GewO des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. ist seit dem 01.01.2015 zu beachten, dass für Spreewaldfischer folgende geänderte Schonzeiten gelten:
Hecht (15.01. - 30.04.) und Zander (01.04. - 15.06.). Zudem gilt beim Schuppenkarpfen ein Mindestmaß von 40 Zentimetern. Das betrifft die Gewässer VC 03-01 Spreewaldfließgewässer Burg und Umgebung, VC 09-03 Spreewaldfließgewässer der Fischereigenossenschaft Lübbenau und VC 09-04 Spreewaldfließgewässer der Fischereige
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Liste der Fischarten mit den gesetzlichen Schonzeiten und Mindestmaßen im Land Brandenburg

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Fischart Schonzeit Mindestmaß
Aal (Anguilla anguilla) keine 50 cm
Aland (Leuciscus idus) keine 30 cm
Äsche (Thymallus thymallus) 01.12. - 31.05. 30 cm
Bachforelle (Salmo trutta f.fario)    16.10. - 15.04. 30 cm
Bachneunauge (Lampreta planeri)    ganzjährig
Barbe (Barbus barbus)   

Rechtliche Grundlagen der Zufahrt zu den DAFV-Gewässern des Landes Brandenburg mit Kraftfahrzeugen und das Parken

Für Mitglieder des DAFV mit gültiger Mitgliedskarte gilt die „Ordnung zur Ausübung der Angelfischerei auf den Verbandsgewässern des Landesanglerverbandes Brandenburg e.V. – Ausgabe 2015 –

Dort steht im Punkt

2.4 Zufahrt zu Gewässern mit Kraftfahrzeugen, Parken

Die Betretungsbefugnisse nach 2.1, 2.2 und 2.3 geben dem Angler nicht das Recht zum Fahren mit motorisier

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Info für "Sachsen" zum Angeln in Brandenburg

Beim Angeln mit Sächsischem Fischereischein im Bundesland Brandenburg ist ab 2013
Folgendes zu beachten:
 

Mit dem geänderten Sächsischen Fischereigesetz mit Wirkung vom 26.05.2012 ist die Fische-
reiabgabe weggefallen. Für alle nach diesem Stichtag ausgestellten Fischereischeine wurde
keine Fischereiabgabe seitens des Freistaates Sachsen erhoben. Es wurde allein eine Ausstel-
lungsgebühr abgefordert.Wer im Bu
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