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Die Fischereiaufsicht im Land Brandenburg wird im Fischereigesetz des Landes Brandenburg (BgbFischG) im § 39 geregelt, hier steht:

Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen. Diese überwachen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zu Erfüllung dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.

Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß §56 Abs. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGB1. I S. 602) zu erheben. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine, der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen und Fischbehältern vorzuzeigen.

Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind, haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen.

Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

Im § 32 des BgbFischG- Allgemeine Verordnungsermächtigung – wurde der zuständige Minister ermächtigt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher zu regeln.

Dazu wurde die „Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher“ am 08.09.1994 erlassen. Im Land Brandenburg gehen ca. 140 000 Angler mit der Handangel zum Fischfang. Ca. 50% davon sind im Landesanglerverband Brandenburg e.V. organisiert. Die restliche Hälfte sind Nichtmitglieder, darunter viele „Friedfischangler“ und Touristen.

Nicht alle Angler haben das notwendige Wissen und die Fähigkeit ihr Hobby den fischerei-, tierschutz-, wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen gemäß auszuüben. Dazu kommen die „schwarzen Schafe“, die wissentlich das Fischereirecht missachten und verletzen. Daher ist eine Fischereiaufsicht notwendig und natürlich nicht nur zur Kontrolle der Angler, sondern auch der Erwerbsfischer und anderer Personen, welche mit der Flora und Fauna am und im Wasser etwas zu tun haben, zuständig.

Im Land Brandenburg sind zur Ausübung der Fischereiaufsicht neben Vollzugsbeamten durchschnittlich 800 amtlich verpflichtete, ehrenamtliche Fischereiaufseher tätig.

Davon ca. 60 im Landkreis Dahme-Spreewald. Als Fischereiaufseher kann man sich bei der Unteren Fischereibehörde bewerben, wenn man volljährig, zuverlässig, gesund und zeitlich in der Lage ist die anfallenden Aufgaben zu erfüllen. Der Bewerber muss im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein oder eine fischerähnliche Berufs- bzw. fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die Bewerbung kann unterstützt werden durch den Vorschlag von Fischern, Fischereigenossenschaften und –verbänden, von Angelvereinen und- verbänden und von Gemeinden für deren Gewässer sie diese Person als geeignet ansehen.

Da, wie im Gesetz festgelegt, die Aufsicht über die Fischerei Landesaufgabe ist, unterstehen die Fischereiaufseher auch nur der Unteren Fischereibehörde. Eine Übertragung von Kontrollen an private Personen oder an von Fischern, Angelvereinen oder von Gemeinden eingesetzte Fischereiaufseher, ist im Land Brandenburg nicht zulässig. Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen. Bei dienstlichem Einschreiten hat er sich vorzustellen, z.B. „Guten Tag mein Name ist Achim Hüber, Fischereiaufsicht des Landkreises Dahme-Spreewald. Dürfte ich bitte Ihren Fischereischein, die Fischereiabgabemarke und die Angelerlaubnis für dieses Gewässer einsehen,“ und seinen Dienstausweis vorzeigen. Aus Sicherheitsgründen (Gefahr im Verzug) kann das Vorzeigen des Dienstausweises unterlassen werden.

Amtlich verpflichtete, ehrenamtliche Fischereiaufseher sind keine Vollzugsbeamte, keine Fischereibeamte keine Amtsträger und keine Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, sondern Dienstkraft der Unteren Fischereibehörde und rechtlich ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter.

Ehenamtliche Fischereiaufseher sind beliehene Privatpersonen, welchen die Verwaltungsaufgabe – der Fischereiaufsicht- übertragen wurde.

Bei rechtswidrigen Handlungen kann der Fischereiaufseher, mit Einverständnis des Betroffenen, Gegenstände vorläufig sicherstellen. Der Betroffene erhält dafür ein Sicherstellungsprotokoll.

Der Dienstausweis des Fischereiaufsehers trägt eine Nummer, diese muss mit der Nummer des Dienstabzeichens übereinstimmen. Ein „X“ im entsprechenden Feld zeigt Ihnen wer sie kontrolliert, ein Vollzugsbeamter oder ein ehrenamtlicher Fischereiaufseher. Ebenfalls eingetragen ist der Aufsichtsbereich des Ausweisinhabers, z.B. Landkreis Dahme-Spreewald, sowie die Gültigkeitsdauer des Dienstausweises.

Im § 39 (1) BgbFischG wird nichts gesagt zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht durch die Polizei, dies ist auch nicht nötig, da ihre Rechte und Pflichten im Polizeigesetz geregelt sind. Sie haben auf allen Gewässern anlassbezogene Befugnisse die Fischereiaufsicht durchzuführen und dies nicht ehrenamtlich, sondern als Vollzugsbeamte.

Jeder Fischereiaufseher kann bei Problemen mit dem Kontrollierten, oder Sie mit dem Fischereiaufseher, die Polizei dazu rufen.

Lassen Sie es nicht dazu kommen.

Wir Angler sind verpflichtet mit unseren Tieren und Pflanzen, mit unserer Natur rücksichtsvoll umzugehen. Die Ausübung der Angelfischerei, die Hege der Fischbestände und die Gewässerpflege schonend, nachhaltig und gemäß der Vorschriften des Fischereirechts zu handhaben, muss eine Selbstverständlichkeit bei jedem Angler sein.

Das Brandenburgische Fischereigesetz legt im § 18 Ausübung der Fischerei, Absatz (3) fest: Wer die (Angel-) Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden. Nutzen Sie bitte die fachlichen Weiterbildungsangebote des Märkischen Anglerhofes. Sie finden sie im Internet unter http://www.maerkischer-anglerhof.de oder in den Auslagen/Aushängen im Angelfachgeschäft.

Auch wenn die Arbeit eines amtlich verpflichteten Fischereiaufsehers nicht immer nur Freude am Wasser bringt, so ist sie für die Gesellschaft und nicht zuletzt für die Angler notwendig. Schwarzangler schmälern auch den Fangertrag des bezahlenden Mitgliedes, denn von seinen Beitrag erfolgt die Bezahlung des Fischbesatzes, der Gewässerpachtung u.v.a. notwendigen Ausgaben.

Unser Angelsportverein unterstützte seit dem ersten Tag seiner Gründung die Arbeit der Fischereiaufsicht, personell und materiell. Da aus gesundheitlichen und alters Gründen Hans Joachim Hüber, nach 25 Dienstjahren den Fischereiaufsichtsausweis zurückgegeben hat, suchen wir heute für ihn würdige Nachfolger.

Den Fischereiaufsehers unseres Landkreises stehen die Vereinskähne, z.B. am Kummersee, zur Nutzung bereit.

Beides, neue Bewerbungen und Bootsnutzungsabsprachen bearbeitet unsere Geschäftsstelle in Bestensee.

Bitte beachten Sie den nachfolgende Abbildungen :

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