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Information zur neuen Änderung der Sportbootführerscheinverordnung im See- und Binnenbereich

Mit Wirkung vom 17. Oktober 2012 gilt für die

Führerscheinfreiheit bei motorisierten Sportbooten bis 11,03 kW (15 PS)
nunmehr folgendes:

Im Seebereich dürfen wie bislang altersunabhängig Sportboote bis zu einer maximalen Nutzleistung von 3,68 kW (5 PS) ohne Sportbootführerschein-See geführt werden, so lange keine gewerbliche Nutzung vorliegt. Bei einer Nutzleistung von 3,69 bis 11,03 kW muss der Schiffsführer mindestens 16 Jahre alt sein, um ein Sportboot zu privaten Zwecken führerscheinfrei führen zu können. Eine Längenbegrenzung für Sportboote gibt es im Seenbereich nicht.

Im Binnenbereich dürfen Personen ab 16 Jahren Sportboote von weniger als 15 Meter Länge führerscheinfrei führen, sofern die Nutzleistung der Antriebsmaschine nicht mehr als 11,3 kW (15 PS) beträgt und keine gewerbsmäßige Nutzung stattfindet.

Damit wurde die Führerscheinfreigrenze in der Sportschifffahrt für den See- und Binnenbereich von bislang 3,68 kW (5 PS) auf 11,03 kW (15PS) erhöht.

Diese Neuregelung können Sie in der "Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich" (BGBl. I, Heft 47, S. 2102) nachlesen.

Diese Regelung verändert nicht die Kennzeichnungspflicht für Wasser-Kleinfahrzeuge auf Binnenwasserstraßen.
Hier gilt weiter, dass

- Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können;

- Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können;

- Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschinen, deren Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) beträgt;

- Beiboote
nicht der Kleinfahrzeugkennzeichnungspflicht (mit amtlichem Ausweis) unterliegen.

Sie können freiwillig ein amtliches Kennzeichen führen, andernfalls müssen Sie außen mit ihrem Namen und innen mit Namen und Anschrift des Eigentümers versehen sein.

PS

Eine Kennzeichnungspflicht für Angler-Kleinfahrzeuge auf Binnengewässern des Landes Brandenburg in Verbindung mit einer Kahngebühr, welche an den Fischereiberechtigten des benutzten Gewässers zu zahlen ist, gibt es seit dem 14. November 1997 nicht mehr.

Mit dem Inkrafttreten der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) wurde die Binnenfischereiordnung der DDR, in der es eine solche Regelung gab, außer Kraft gesetzt.

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