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Anlandungspflicht für die Fischart Streifenbarsch (Morone saxatilis x chrysops)

Die untere Fischereibehörde des Landkreises Dahme-Spreewald ordnet gemäß § 19 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg in der zur Zeit gültigen Fassung an, dass mit sofortiger Wirkung die Anlandungspflicht für den Streifenbarsch –Hybriden im Pachtgewässer des LAVB e.V.- Nordumfluter sowie die Gewässer in Vereinbarung mit den Spreewaldfischern Lübbenau bis auf Widerruf besteht. Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.

Begründung:

Entsprechend § 19 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg in der zur Zeit gültigen Fassung kann die Fischereibehörde die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen und gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen oder anzulanden. Der Streifenbarsch wurde im Großen Fließ und im Nordumfluter gefangen. Er ist keine einheimische Fischart und muss dem Gewässer entnommen werden. Auf Grund der anzunehmenden Gefährdung für andere Fischarten durch die Verbreitung des Streifenbarsches ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig. Es ist ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung gegeben, entgegenstehende Interessen sind nicht ersichtlich.

Der Bescheid wurde am 02.09.2010 vom
Ordnungsamt LDS
Untere Fischereibehörde
Beethovenweg 14
15907 Lübben
erlassen.

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